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Steuern für Influencer: innen

Zuletzt aktualisiert: 30. März 2023
Influencer: innen müssen doch keine Steuern zahlen, oder? Die Tätigkeit als Influencer: in gilt grundsätzlich als eine gewerbliche Tätigkeit. Diese muss beim zuständigen Gewerbeamt vor Beginn der Tätigkeit angemeldet werden. Für Influencer: innen ergeben daher steuerliche Verpflichtungen, die unbedingt beachtet werden sollten, um ein böses Erwachen zu vermeiden. Die Nichtbeachtung der steuerlichen Pflichten kann als […]

Influencer: innen müssen doch keine Steuern zahlen, oder?

Die Tätigkeit als Influencer: in gilt grundsätzlich als eine gewerbliche Tätigkeit. Diese muss beim zuständigen Gewerbeamt vor Beginn der Tätigkeit angemeldet werden. Für Influencer: innen ergeben daher steuerliche Verpflichtungen, die unbedingt beachtet werden sollten, um ein böses Erwachen zu vermeiden. Die Nichtbeachtung der steuerlichen Pflichten kann als Steuerhinterziehung gewertet werden und schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Neben dem Gewerbeamt muss auch das Finanzamt über die Aufnahme der Tätigkeit informiert werden. Den Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit findet man bei Elster und er muss elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

 

Welche steuerlichen Pflichten sind zu erfüllen?

Zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten müssen sämtliche Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet werden. Insbesondere bei den Einnahmen ist zu beachten, dass neben den liquiden Zuflüssen auch die Sachzuwendungen wie z. B. Gratisprodukte oder -reisen erfasst werden müssen. Der Ansatz der Sachzuwendungen erfolgt mit dem aktuellen Marktwert, also dem Wert den ein fremder Dritter zum Bezugszeitpunkt dafür zahlen würde. Einnahmen für Tätigkeiten des/der Influencer: in im Ausland müssen i. d. R. ebenfalls in Deutschland erfasst werden.

Allerdings gibt es Ausnahmen:

  1. Zuwendungen, deren Wert unter 10 € liegt, dürfen als so genannte Streuartikel von der Besteuerung ausgenommen werden.
  2. Gegenstände bzw. Produkte, die wieder an den Kunden bzw. Auftraggeber zurückgegeben werden (müssen), gelten i. d. R. auch nicht als Einnahme.
  3. Ferner kann eine Besteuerung entfallen, wenn der Kunde bzw. Auftraggeber die Sachzuwendung gem. § 37b EStG pauschal besteuert hat. Die pauschale Besteuerung muss dem/der Influencer: in mittels Bescheinigung durch den Auftraggeber nachgewiesen werden.

 

Welche Steuerarten müssen beachtet werden?

Influencer: innen müssen i. d. R. Ihre Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer so genannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gem. § 4 Abs. 3 EStG erfassen und ans Finanzamt übermitteln. Der Gewinn laut EÜR unterliegt der Gewerbe- und Einkommensteuer.

Bei der Gewerbesteuer fällt erst bei Überschreiten des Freibetrags i. H. v. 24.500 € Gewerbesteuer an. Die Gewerbesteuer wird von der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde festgesetzt. Anfallende Gewerbesteuer ermäßigt i. d. R. gem. § 35 EStG die Einkommensteuer.

Die Höhe der Einkommensteuer hängt von vielen individuellen Faktoren z. B. dem individuellen Steuersatz ab. Neben dem Grundfreibetrag gibt es keinen speziellen Freibetrag für Selbstständige.

Neben der Gewerbe- und der Einkommensteuer unterliegen Influencer: innen grundsätzlich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer richtet sich anders als die Gewerbe- und Einkommensteuer nach den Einnahmen und nicht nach dem Gewinn. Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist man, wenn die Einnahmen im vergangenen und im laufenden Jahr nicht mehr als 22.000 € betragen. Solange man Kleinunternehmer ist, kann gem. § 19 UStG auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichtet werden. In diesem Fall darf aber auf den Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Habt Ihr noch weitere offene Fragen, dann wendet Euch gerne an mich!

Bernd Hahlen
Steuerberater/ Partner HNJP
B.Hahlen@hnjp.de

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