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Plexiglasscheiben wegen Corona: Was gilt steuerlich?

Zuletzt aktualisiert: 9. Juni 2020
Steuerliche Behandlung von Anschaffungen durch Corona

In Betrieben mit Kundenverkehr sind Plexiglasscheiben wegen des Corona-Viruses mittlerweile Standard. Viele Betriebsinhaber stellen sich derzeit die Frage, wie diese Plexiglasscheiben steuerlich zu behandeln sind.

Die alles entscheidende Frage, die sich steuerlich stellt: Müssen die Kosten für eine Scheibe aktiviert und auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden oder können die Ausgaben für diese Schutzschilde als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

Plexiglasscheibe, die von der Decke hängt
Handelt es sich bei den Scheiben um Vorrichtungen, die von der Decke hängen, handelt es sich um eigenständig nutzbare Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens. Betragen die Kosten je Plexiglasscheibe netto nicht mehr als 800 Euro, dürfen die Kosten sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden (sog. Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG).

Plexiglasscheibe, die an Möbelstücken angebracht wird
Wird die Schutzscheibe an Möbelstücke montiert (mit Schrauben oder Silikon), dürfte die Plexiglasscheibe aus steuerlicher Sicht nicht als eigenständiges Wirtschaftsgut einzustufen sein. Die Scheibe wird vielmehr Bestandteil des Möbelstücks. Einem Sofortabzug als Betriebsausgaben steht hier nichts im Weg, weil die Scheibe nicht dazu dient, das Möbelstück in einen betriebsbereiten Zustand zu bringen.

 

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung 08.06.2020

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