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Das Impressum: Wer muss es haben und was muss drinstehen?

Zuletzt aktualisiert: 5. August 2020
Das Impressum als Inhalt einer gewerblichen Webseite.

Wer Waren oder Dienstleistungen über eine Internetseite anbieten, brauchen ein Impressum.
Wichtiger Bestandteil ist dabei das Impressum, das die Pflicht zur sogenannten Anbieterkennzeichnung erfüllt. Damit soll für alle klar ersichtbar sein, wer verantwortlich für die Internetseite ist, die man sich gerade anschaut. Und wie man mit dem oder den Verantwortlichen in Kontakt treten kann. Gegebenfalls auch für eine juristische Auseinandersetzung oder einer Überprüfung der Seriosität des Anbieters der Internetseite. So der Grundgedanke. Genaueres hat der Gesetzgeber im Telemediengesetz (TMG) geregelt.

Hat jeders Unternehmen eine Pflicht zu einem Impressum?
Um Waren oder Dienstleistungen anzubieten, gehen wir davon aus, dass jedes Unternehmen eine Internetseite hat und für sie in der Regel eine Impressumspflicht bestehen.
So sieht es § 5 TMG vor, wonach allgemein gilt, dass jede Internetseite ein Impressum haben muss, wenn sie geschäftlichen Zwecken dient. Im Gegensatz dazu benötigen Seiten, die nur privat oder familiär genutzt werden, in der Regel kein Impressum. Es sei denn, auf solch einer privat verwendeten Seite ist Werbung abgebildet, mit die der Seitenbetreiber Geld verdient – dies könnte wieder eine Pflicht zu einem Impressum begründen.

Welche Angaben müssen sein?
Für verschiedene Gruppen beziehungsweise Inhaber von Internetseiten gibt es zum Teil verschiedene Vorgaben. Generell hat das Bundesjustizministerium für weitergehende Informationen auf eine Broschüre der E-Commerce-Verbindungsstelle Deutschland verweist.

Grundsätzlich sind folgenden Angaben Pflicht:

Seitenbetreiber/ Verantwortlicher:
Name und Vorname des Seitenbetreibers, Anschrift des Seitenbetreibers, Kontaktdaten des Seitenbetreibers, E-Mail-Adresse, Telefon-Nummer, ggf. Fax-Nummer.

Bei Unternehmen kommen dann weitere Pflichtangaben dazu:
Die Rechtsform (GmbH, GbR...), Wer vertritt das Unternehmen? Registereintrag, wenn vorhanden, USt-ID wenn vorhanden

Weitere spezielle Pflichtangaben: Dann gibt es noch eine Gruppe von Pflichtangaben, die nur für bestimmte Bereiche oder Tätigkeiten gelten:
Berufsspezifische Angaben etwa für Anwälte, Steuerberater; Angaben von Haftpflichtversicherung oder berufsrechtlichen Normen; Angabe und Verlinkung der Aufsichtsbehörde; Ein Link auf die Streitschlichtungsplattform der EU.

Wo muss das Impressum stehen?
Besucher einer Internetseite mit Impressumspflicht müssen das Impressum einfach finden können. Auf vielen Seiten ist dafür eine Unterseite für das Impressum eingerichtet, die über das Anklicken eines Feldes namens "Impressum" in der Navigationsleiste aufgerufen werden kann. Diese Verlinkung sollte so oder gegebenfalls mit "Kontakt" betitelt werden, damit es für die Besucher der Seite leicht verständlich ist. Im Gesetz heißt es dazu, dass das Impressum "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu sein hat. Sich lange durchklicken, um irgendwann das Impressum zu finden, wäre also schlecht. Nicht ausreichend wäre zudem, das Impressum nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzubilden oder wenn für das Abrufen ein bestimmtes Leseprogramm erforderlich ist.

Was gilt für die Auftritte von Betrieben in sozialen Medien wie Facebook oder Youtube?  
Auch Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook und Co. benötigen ein Impressum, wenn das Konto auch gewerblich genutzt wird. Die Aktivität muss auf einen längeren Zeitraum angelegt sein. Gemeint ist damit, dass bei bloß gelegentlichen Tätigkeiten wie beispielsweise seltenen Verkäufen auf einer Auktions-Plattform kein Impressum angegeben werden muss. Im Zweifel sollte wie bei allen Rechtsfragen ein Anwalt oder die zuständige Handw erkskammer um Rat gefragt werden.

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?
Neben einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro droht einem Inhaber einer Internetseite mit Impressumspflicht weitere Strafen, wenn er den gesetzlichen Auflagen nicht nachkommt: Denn ein fehlendes oder mangelhaftes Impressum ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Daraus können sich Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern ergeben, die gerne mit Hilfe von kostenpflichtigen Abmahnungen durchgesetzt werden.

Lesedauer:   Min
Quelle/AutoR

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