Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder für einen bestimmten Zeitraum nicht arbeiten können, sollen gegen Einkommensbußen abgesichert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens - aber maximal 2.016 Euro - für bis zu sechs Wochen geltend machen.
Die vom Bund festgelegten Voraussetzungen sind:
Für Eltern von Kindern bis 12 Jahre oder Kindern mit Behinderung.
Wenn es keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt.
Wenn keine andere Möglichkeit besteht, der Arbeit fernzubleiben (z.B. Überstundenabbau).
Wenn ein zeit- und ortflexibles Arbeiten (z.B. Home-Office, Kurzarbeit) nicht möglich ist.
Kein Anspruch besteht wenn:
Beschäftigte ihrer Arbeit „vorübergehend bezahlt fernbleiben" können: Abbau von Zeitguthaben, bezahlte Freistellung (nach § 616 BGB) oder wenn der/die Arbeitnehmer*in aus anderen Gründen bezahlt freigestellt wird (d.h. wenn der/die Arbeitnehmer*in bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung fernbleiben kann). Kein Anspruch besteht für Beamt*innen.
Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs übernimmt der Arbeitgeber, der bei der vom jeweiligen Bundesland bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.
In Nordrhein-Westfalen (NRW) sind die beiden Landschaftsverbände im Auftrag des Landes NRW für die Entschädigungen zuständig.
Weitere Informationen und Ansprechpartner erhalten Sie hier.