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Grundsicherung und Entschädigung bei Verdienstausfall

Entschädigung bei Verdienstausfall durch Quarantäne

Wer aufgrund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt wird, einem Tätigkeitsverbot unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann nach § 56 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung erhalten. Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid. Bei einer Existenzgefährdung können Mehraufwendungen beantragt werden. Wer als Selbständige/r nicht gesetzlich kranken-, renten- und pflegeversichert seid, hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten geltend zu machen.

Seit dem 27.04.2020 kann der Antrag auf Erstattung Online gestellt werden.
Fragen und Hinweise, sowie die Antragstellung findet Ihr hier

Selbstständige und Freiberufler wenden sich in diesem Falle direkt an das für sie zuständige Gesundheitsamt.

 

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Die steuerfinanzierte staatliche Grundsicherung, das Hartz-IV-System, ist das Auffangnetz für alle, die etwa mit dem Kurzarbeitergeld nicht auskommen oder die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben, weil sie nie oder zu wenig eingezahlt haben.
Ab 01.04.2020 wird die aufwendige Vermögensprüfung für sechs Monate ausgesetzt.

Es wird keinem kleinen Selbstständigen, Künstler oder Gastronomen, der Grundsicherung beantragen muss, die Frage gestellt, ob er noch liquide ist. Außerdem kann jeder in seiner Wohnung bleiben, das das bisherige geltende Recht auf Anspruch auf Hartz IV wird ausgesetzt.

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/arbeitslosengeld-2-beantragen

Quelle: Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD)

 

 

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Quelle/AutoR
Petra Rice

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