💪Wir sind auch in der Corona-Krise für euch da: Wissenswertes & Hilfe für GründerInnen
startkrefeld Newsletter

Das Transparenzregister - Fristen beachten!

Zuletzt aktualisiert: 22. Juli 2022
Hallo Gründer:in, Du hast deine Gesellschaft (GmbH, UG, AG, KG, OHG etc) gegründet und hältst stolz den Handelsregisterauszug in den Händen. Du denkst, dass damit alle nötigen Eintragungen erledigt sind? Leider nein. Deine Gesellschaft muss auch in das Transparenzregister eingetragen werden. Dabei handelt es sich um ein 2017 geschaffenes nationales Register, welches in elektronischer Form […]

Hallo Gründer:in,

Du hast deine Gesellschaft (GmbH, UG, AG, KG, OHG etc) gegründet und hältst stolz den Handelsregisterauszug in den Händen. Du denkst, dass damit alle nötigen Eintragungen erledigt sind? Leider nein.

Deine Gesellschaft muss auch in das Transparenzregister eingetragen werden. Dabei handelt es sich um ein 2017 geschaffenes nationales Register, welches in elektronischer Form geführt wird und Eintragungen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen enthält.

Zweck des Transparenzregisters ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das geschieht durch eine klare Darstellung der Eigentümerstrukturen innerhalb einer Vereinigung (z.B. Unternehmen). In dem Register werden die „wirtschaftlich Berechtigten“ von im Gesetz genauer definierten Vereinigungen aufgeführt. Es werden also die natürlichen Personen namentlich aufgeführt, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vereinigung steht – auch innerhalb von teilweise komplexen juristischen Strukturen.

Eintragungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (AG, GmbH, eingetragener Verein u.a.) sowie eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG u.a.), aber auch Trusts, Treuhandverhältnisse und andere Rechtsgestaltungen.

Wirtschaftlich Berechtigte sind die Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vereinigung steht. Dies nimmt das Geldwäschegesetz für natürliche Personen ab einem Besitz von mehr als 25 % des Kapitals oder von mehr als 25 % der Stimmrechte an. Liegen lediglich Splitterbeteiligungen vor, sind die gesetzlichen Vertreter einzutragen.

Die bisherige Befreiung von der Eintragungspflicht für Vereinigungen, die bereits in einem anderen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) eingetragen sind, entfällt. Eintragungspflichtige Vereinigungen sind also gehalten, ihre Registrierung im Transparenzregister schleunigst herbeizuführen und diese aktuell zu halten. Für die Eintragung gelten folgende Fristen, deren Nichteinhaltung Bußgelder auslösen kann:

Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: 31.03.2022

GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft: 30.06.2022

Alle andere: 31.12.2022

Für UG und GmbH hätten die Eintragungen also bereits erfolgen müssen.

------------------------------------------------------------------------------

Hast Du das noch nicht erledigt und benötigst Hilfe?

Melde Dich gerne bei

FETTES Recht Rechtsanwaltskanzlei
RA Dr. Maik W. Fettes
Telefon: +49 (0)2151 ‑ 918 777 0 oder E-Mail: kanzlei@fettes‑recht.de

oder bei

HNJP Steuerberater – Partnerschaft mbB, Bernd Hahlen
Telefon: +49 (0)2151 8073–0 oder E-Mail: b.hahlen@hnjp.de

Lesedauer:   Min
Quelle/AutoR
Dr. Maik Fettes
Link zur Quelle

Der startkrefeld Newsletter

Eine Initiative von
Wirtschaftsförderung Krefeld Logo
SilkValley e. V. Logo
In Partnerschaft mit
SilkValley e. V. Logo
Hochschule Niederrhein Logo
© 2021 Wirtschaftsförderung Krefeld
cross