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Start-up: UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH?

Zuletzt aktualisiert: 19. April 2022
Gründer stehen immer wieder vor der Frage: Welche Rechtsform wählen wir für unser Unternehmen? In Deutschland gibt es verschiedene Rechtsformen, die in Betracht kommen. Dabei lassen sich drei Kategorien unterscheiden: Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Letztere, die Einzelunternehmen, eignen sich – wie der Name schon sagt – für einzelne Gründer, die keine Gesellschaft mit Mitgründern eingehen […]

Gründer stehen immer wieder vor der Frage: Welche Rechtsform wählen wir für unser Unternehmen?

In Deutschland gibt es verschiedene Rechtsformen, die in Betracht kommen. Dabei lassen sich drei Kategorien unterscheiden: Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Letztere, die Einzelunternehmen, eignen sich – wie der Name schon sagt – für einzelne Gründer, die keine Gesellschaft mit Mitgründern eingehen wollen. Bei der Kapitalgesellschaft steht die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter und deren Haftungsbeschränkung im Mittelpunkt, bei der Personengesellschaft der einzelne Gesellschafter als Mitarbeiter und Haftender. Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die OHG (Offene Handelsgesellschaft) und die KG (Kommanditgesellschaft) sind Personengesellschaften, AG (Aktiengesellschaft), UG (haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft) GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sind Kapitalgesellschaften. Um die zwei letzteren soll es im Folgenden gehen.

Die GmbH ist die meist gewählte Gesellschaftsform für Kapitalgesellschaften. Der Vorteil einer GmbH ist, dass die Gesellschafter nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen haften, sondern nur die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Haftung des Gesellschafters ist auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Zwar ist diese Haftungsbeschränkung verlockend, eine große Hürde für Gründer stellt aber das Mindeststammkapital von 25.000 Euro dar, das bei Gründung der GmbH mindestens zur Hälfte aufgebracht werden muss.

Die Lösung des deutschen Gesetzgebers zur Überwindung dieser Hürde kam im Jahr 2008. Er ließ sich dabei von der englischen Limited (Ltd.) inspirieren, die bis dahin in Deutschland als Alternative zur GmbH galt. Er ersann die sogenannte Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)) als Variante der GmbH, wobei er eine Mindesteinlage von 1 Euro als Stammkapital festsetzte.

Neben dem Vorteil des deutlich niedrigeren Stammkapitals können auch die Gründungskosten einer UG (haftungsbeschränkt) können deutlich geringer sein als die einer GmbH. Diese betragen bei der GmbH-Gründung etwa 1.000 Euro für Notar und Handelsregister. Bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) können dagegen durch Verwendung eines Musterprotokolls die Notarkosten deutlich gesenkt werden, weil kein ausführlicher Gesellschaftsvertrag ausgehandelt werden muss. Die Gründungskosten können sich somit auf nur wenige hunderte Euro belaufen.

1 Euro Stammkapital? Niedrige Gründungskosten? Anwendung deutscher Rechtsvorschriften statt englischer bei der Ltd.? Das klingt natürlich erst einmal sehr verlockend und kann ein Anreiz sein, mit einer guten Idee schnell ein Unternehmen zu gründen, bei dem sonst die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Aber wie soll es anders sein, auch die UG (haftungsbeschränkt) hat ihre Haken.

So ist es bei der UG (haftungsbeschränkt) nicht möglich, eine sog. Sachgründung vorzunehmen, also Sachwerte (Immobilien, Autos etc.) als Stammkapital einzubringen. Zudem droht eine schnelle Überschuldung bzw. Insolvenz bei zu geringem Stammkapital: Bei einer Gründung mit 1 Euro Stammkapital droht bereits durch die Notarkostenrechnung die Überschuldung der Gesellschaft.

Um langfristig eine solide finanzielle Ausstattung der UG (haftungsbeschränkt) zu erreichen, hat der Gesetzgeber sie gleichsam als “Sparplan” ausgestaltet. 25 % des jährlichen Gewinnes sind so lange in die Rücklagen einzustellen und nicht an die Gesellschafter auszuschütten, bis die Gesellschaft ihr Stammkapital im Wege einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Umwandlung von Rücklagen) auf mindestens 25.000 Euro erhöht. Dann wird aus der UG (haftungsbeschränkt) eine GmbH.

Dieser Schritt ist nicht zwingend. Eine UG (haftungsbeschränkt) kann eine UG (haftungsbeschränkt) bleiben, solange sie keine Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 Euro durchführt.  Aufgrund der Thesaurierungspflicht von 25% entsteht aber ein wirtschaftlicher Druck zur Umwandlung.

Wird diese dann vorgenommen kommen die zuvor eingesparten Gründungskosten wieder auf die UG (haftungsbeschränkt) zu. Konnte bei der Gründung der UG (haftungsbeschränkt) das Musterprotokoll nicht verwendet werden, weil es sich nicht nur um einen sehr einfach gelagerten Fall handelte, und waren die Notarkosten daher höher, so können die gesamten Notarkosten für die Gründung der UG (haftungsbeschränkt) und die Umwandlung in eine GmbH sogar höher ausfallen als wenn sich der Gründer gleich für eine GmbH entschieden hätte.

Und die UG (haftungsbeschränkt) hat nach meiner Meinung einen weiteren Haken. Ist es Ihnen beim Lesen aufgefallen? Jedes Mal, wenn ich von der UG spreche, füge ich den Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ hinzu. Es ist eine gesetzliche Verpflichtung, die UG (haftungsbeschränkt) so zu kennzeichnen. Besonders attraktiv wirkt diese Bezeichnung im Rechtsverkehr nicht. Meines Erachtens birgt dies das Risiko, dass Dritte annehmen, dass die UG (haftungsbeschränkt) nur über ein geringes Stammkapital verfügt. Das Image der UG (haftungsbeschränkt) ist daher im Gegensatz zur GmbH schlecht.

Insgesamt ist die UG (haftungsbeschränkt) zwar ein guter Startschuss für Gründer mit geringen finanziellen Mitteln. Zu bedenken ist aber, dass sie auf lange Sicht teuer sein kann als die direkte Gründung einer GmbH. Aus diesem Grund sollte die Frage nach der Wahl der Rechtsform sorgfältig abgewogen werden.

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