Die beiden wichtigsten Grundsätze vorweg: Wenn Du beim Finanzamt die Einstufung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG beantragst und das Finanzamt Dich als Kleinunternehmer anerkennt, brauchst Du in Deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) auszuweisen. Im Gegenzug bekommst Du dafür aber auch nicht die „Vorsteuer“ erstattet. Als Vorsteuer bezeichnet man die Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer), die Du selbst bei den Einkäufen für Dein eigenes Unternehmen bezahlst.
Die Kleinunternehmer-Regelung soll Geschäftsleuten mit geringen Jahresumsätzen das Leben erleichtern: Sie brauchen sich nicht um die Feinheiten des komplizierten Umsatzsteuerrechts zu kümmern. Anspruch auf den Kleinunternehmer-Status haben Unternehmer und Selbstständige, deren Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen
Hinweis: Die neue Vorjahresgrenze von 22.000 Euro (alt: 17.500 Euro) gilt seit dem 1. Januar 2020.
(Klein-)Unternehmer, die im Jahr 2019 Umsätze zwischen 17.500 Euro und 22.000 Euro erzielt haben, sind somit in Abweichung zur alten Regelung ab 2020 (weiterhin) Kleinunternehmer, soweit sie in 2020 die Grenze von voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten.
Wichtig: Wenn Du die Kleinunternehmer-Regelung beantragst, bist Du kein Bittsteller. Denn diese Verwaltungsvereinfachung kommt auch den Finanzämtern zugute. Angesichts des vergleichsweise geringen Steueraufkommens ist der regelmäßige Verwaltungs- und Prüfaufwand bei Steuerpflichtigen mit geringen Umsätzen unverhältnismäßig hoch.
Übrigens: Um das Formular des Finanzamtes richtig auszufüllen, hier ein Screenshot für die Kleingewerbetreibenden: