Bei Kleinunternehmern wird zwar die Umsatzsteuer „nicht erhoben“ – die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes müssen aber auch sie beachten. Das gilt ebenso für die Pflichtbestandteile von Rechnungen, die in § 14 Abs. 4 UStG aufgelistet werden. Ferner sind Unternehmer und somit auch Kleinunternehmer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung auszustellen, wenn sie eine Leistung an einen anderen Unternehmer erbringen.
Wichtig: Kleinunternehmer dürfen beim Ausstellen von Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen! Darüber hinaus sind Kleinunternehmer verpflichtet, den Grund für die fehlenden Umsatzsteuer-Angaben zu nennen. Der tendenziell abwertende Begriff „Kleinunternehmer-Regelung“ muss dabei allerdings nicht erwähnt werden.
Ein Hinweis auf den einschlägigen Gesetzes-Paragrafen ist völlig ausreichend – zum Beispiel so:
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Nachfolgend einige weitere alternative Formulierungsbeispiele für den Hinweis zu den fehlenden Umsatzsteuer-Angaben:
Um Missverständnissen vorzubeugen: Eine der genannten Formulierungen genügt vollauf! Wer nach dem Motto "Doppelt hält besser!" sicherheitshalber mehrere sinngemäß gleiche Hinweise auf die Rechnung schreibt, macht zwar keinen Fehler. Für einen professionellen Eindruck sorgt das aber auch nicht.
Rechnungspflichtangaben
Eine ordentliche Kleinunternehmer-Rechnung muss die folgenden Angaben enthalten:
Lektüretipp: Ausführliche Informationen über die gesetzlichen Anforderungen, mögliche Fehlerquellen und deren teils teure Folgen findest Du auf Rechnungen.de.